1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Produkte, welche die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH. Die AGB gelten dabei unabhängig davon, ob die Verträge vor Ort oder über den Online-Shop geschlossen werden.
1.1 Vertrag
Mit der Bestellung oder dem Kauf eines Fahrausweises oder einer Dienstleistung bzw. mit deren Inanspruchnahme kommt der Vertrag mit der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH zustande.
1.2 Ausweispflicht
Der Kunde hat sich bei Verwendung personalisierter Tickets auf Verlangen der Mitarbeiter der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH mit einem amtlich gültigen Ausweis (z.B. Pass, Fahrausweis) auszuweisen.
1.3 Datenträger
Die KeyCard ermöglicht den berührungslosen Zutritt zu allen Liftanlagen im Gebiet der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH. Sie kann jederzeit mit neuen Gültigkeitsdaten programmiert werden und ist daher mehrjährig verwendbar. Sie kann wiederholt aufgeladen und zum Teil auch in anderen Skiregionen verwendet werden. Eine Aufladung mit mehreren Berechtigungen gleichzeitig ist nicht möglich. Die Rückerstattung bei Beschädigung ist ausgeschlossen, soweit nicht den Kunden an der Beschädigung kein Verschulden trifft. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zulässig.
1.4 Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz sind in der Datenschutz-Erklärung der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH näher erläutert.
1.5 Fahrausweis und Nachweis der Berechtigung
Alle Wintersportpässe sind persönlich und nicht übertragbar. Ausgenommen sind Punktekarten. Saisonkarten, Mehrtagespässe ab 4 Tage sowie Tageswahlabos werden mit einem Foto versehen. Ausgenommen sind Wintersportpässe aus dem Ticket-Online-Shop, welche direkt auf den Datenträger geladen werden. Diese berechtigen nur bei Mitführung der Buchungsbestätigung/Kaufberechtigung des Ticket-Online-Shops und eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.
1.6 Gültigkeit
Die Wintersporttickets sind an den Liftanlagen der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH gültig. Sofern es sich bei den Tickets um Zeitfahrkarten (z.B. Tageskarten, Mehrtageskarten, Saisonkarten) handelt, gelten diese für den jeweils maßgeblichen Zeitraum. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Betrieb der Bahnen nur zu den bei Erwerb des Fahrausweises veröffentlichten Betriebszeiten (inkl. Sonderbetriebszeiten) der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH erfolgt. Außerhalb dieser Betriebszeiten besteht kein Anspruch auf Nutzung der Liftanlagen.
1.7 Verkehr
entfällt
1.8 Altersgruppen
Es bestehen unterschiedliche Tarifgruppen. Welche Tarifgruppen bestehen und welche Preise jeweils gelten, können den als Aushang oder online zur Verfügung gestellten Tarifübersichten entnommen werden.
1.9 Gruppentarif
Als Gruppe gilt, wenn gleichzeitig mindestens 10 Fahrausweise bezogen werden. Der Gruppenleiter muss alle Fahrausweise gemeinsam beziehen und bezahlen. Eine Einzelabgabe der Gruppentickets durch die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH ist nicht möglich. Die Gültigkeit der Tickets muss entweder am gleichen Tag beginnen oder enden. Detaillierte Informationen über Gruppenrabatte sind an den Verkaufsstellen erhältlich.
1.10 Webcam- und Videoaufnahmen
An den Skiliften Franzosenberg, Winkel, Wasen, Zauberteppich, sowie an anderen Stellen im Skizentrum Muggenbrunn sind Webcams installiert. Diese Webcams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung der Talstation/Bergstation) auf. Die Bilddaten sind auf diversen Websites zu finden, um den Gästen und Personen, die sich für das Skizentrum Muggenbrunn interessieren, einen aktuellen Eindruck von Wetter und Bedingungen zu geben. Obwohl diese Webcams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Webcams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, möglichen Interessenten an den Angeboten der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH einen Überblick über die aktuelle Wetterlage und die sonstigen Bedingungen zu geben, die für eine Entscheidung über die mögliche Inanspruchnahme des Angebots erheblich sind.
Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlagen werden von den Verantwortlichen videoüberwacht. Der Zweck der Verarbeitung der Bilddaten aus den Videoüberwachungen besteht in der Überwachung von Orten, die dem Hausrecht der Verantwortlichen unterliegen, oder in der Überwachung der Anlagen, um diese zu steuern oder Störungen zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Bilddaten ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Verantwortlichen, das darin besteht, die genannten Zwecke zu erreichen. Die Bilddaten aus den Videoüberwachungen werden für 24 Stunden aufbewahrt. Soweit zur Sicherung der mit der Aufnahme und Speicherung der Bilddateien verfolgten Zwecke eine längere Speicherung erforderlich ist, erfolgt dies im Einzelfall. In jedem Fall werden die Daten gelöscht, wenn die Speicherung zur angegebenen Zweckverfolgung nicht weiter erforderlich ist.
1.11 Zugangskontrollsystem „PhotoCompare“
Die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH benutzt das Zugangskontrollsystem „PhotoCompare“. Dabei wird bei Mehrtageskarten (2 bis 5 Tage) und Saisonkarten ein Foto des Käufers (sog. „Referenzfoto“) aufgenommen. Bei der Benutzung der personalisierten Mehrtageskarte bzw. der Saisonkarte an einer entsprechend ausgestatteten Zugangskontrolle (z.B. Drehkreuz) wird erneut ein Foto des Benutzers (sog. „Kontrollfoto“) gemacht. Diese Fotos werden an einen Bildschirm übermittelt, bei dem eine manuelle Sichtkontrolle durch einen Mitarbeiter erfolgt. Die Datenverarbeitung findet zum Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung der personalisierten Mehrtages- und Saisonkarten statt. Die entsprechenden Aufnahmen werden verschlüsselt gespeichert und spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer innerhalb von 24 Stunden gelöscht. In einem vom Zweck der Datenverarbeitung erfassten Anlassfall werden die Bilddaten so lange aufbewahrt, wie dies zu Beweiszwecken erforderlich ist.
2. Leistungen
Die Leistungen der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Bergbahn- und Tarifprospekt, den elektronischen Medien, dem Aushang an den Kassen und dem Verkaufsautomaten sowie weiteren schriftlichen Angeboten.
2.1 Preise
Die Preise für die Fahrausweise werden im aktuellen Tarifprospekt, als Aushang (Preistafeln) an den Kassen und/oder im Internet veröffentlicht. Die Preise für die Fahrausweise verstehen sich, wenn bei der Ausschreibung nicht anders erwähnt, pro Person und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Fahrausweise sind persönlich und nicht übertragbar.
Maßgeblich sind die am Tag des Erwerbs des Tickets auf der Homepage der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH publizierten Preise (www.skizentrum -muggenbrunn.de).
2.2 Zahlung
Die Zahlung ist bei Ausgabe der Tickets fällig und erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Ticketbezüge auf Rechnung sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
2.3 Zahlung im Ticket-Online-Shop
Die Onlinebestellung der Tickets wird über den externen Anbieter „Starjack“ abgewickelt. Die AGB der Firma Starjack finden Sie unter: www.starjack.at/agb.
2.4 Währung
Die Preisangabe erfolgt stets in Euro. Andere Währungen werden nicht akzeptiert.
3. Rückerstattungen
3.1 Unfall / Krankheit
Kann der Karteninhaber durch Unfall oder Krankheit das Ticket nicht mehr nutzen, besteht für nicht in Anspruch genommene Tage bei Tickets mit mehrtägiger Gültigkeit (Mehrtageskarten) ein anteiliger Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des Entgelts. Das Ticket ist unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses über die fehlende Nutzungsmöglichkeit unverzüglich bei dem Vertragspartner einzureichen. Eine Rückerstattung bei anderen Karten als Mehrtageskarten erfolgt nicht. Andere persönliche Verhinderungsgründe berechtigen nicht zur Rückerstattung.
Für die Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben in Höhe von Euro 15,00 pro Person. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. Aufwands ausdrücklich gestattet.
3.2. Besondere COVID-19-Pandemie-Sicherheitsmaßnahmen und Sonderbedingungen für den Erwerb von Zeitkarten für die Wintersaison 2021/2022
Einschränkungen des vertraglichen Beförderungsanspruchs, Grundsatz der 2G-Regelung: Zeitkarten (Jahreskarten und/oder Saisonkarten) berechtigen nur dann zu einer Beförderung, wenn der Zeitkarten-Inhaber entweder vollständig geimpft ist oder als genesen gilt (2-G-Regelung).
Als vollständig geimpft gelten Personen, die noch nicht nachweislich an COVID-19 erkrankt waren und alle erforderlichen Impfungen erhalten haben. Dabei muss die letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Als vollständig geimpft gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren und eine Impfdosis erhalten haben. Sie müssen neben der Impfdokumentation nachweisen können, dass sie von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind.
Als genesen gelten Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis 6 Monaten erfolgt sein.
Wichtig: Der vertragliche Beförderungsanspruch entfällt mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Zeitkarten-Inhaber aufgrund des Überschreitens des 6-Monats-Zeitraums nach der positiven Coronavirus SARS-CoV-2 Testung nicht mehr als genesen gilt. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein vertraglicher Beförderungsanspruch für diese Zeitkarten-Inhaber nur noch bei einer vollständigen Impfung.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Anpassungen der Voraussetzungen für die Erfüllung der Definitionen „vollständig geimpft“/„genesen“, soweit sich rechtliche bzw. medizinische Vorgaben ändern sollten (z.B. STIKO-Empfehlung bzw. notwendige Booster-Impfungen).
3.3 Ticketverlust / Ersatz
Ebenso besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch bei Mehrtageskarten für gestohlene oder verlorene Fahrausweise hinsichtlich nicht in Anspruch genommener Tage. Hierzu ist die Vorlage einer Originalquittung mit Sperrnummernbeleg erforderlich. Gleichzeitig wird das verlorene Ticket gegen unbefugte Benutzung gesperrt.
Für die Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben in Höhe von Euro 15,00 pro Person. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. Aufwands ausdrücklich gestattet.
3.4 Ticketmissbrauch
Die Mitarbeiter der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH sind jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen durchzuführen. Der Inhaber eines personalisierten Tickets hat sich mit einem amtlich gültigen Ausweis auszuweisen. Jede missbräuchliche Benutzung von Fahrausweisen, insbesondere die Übertragung von Skikarten oder die Änderung der darin enthaltenen Angaben, hat den sofortigen Entzug des Fahrausweises zu Folge.
Die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH behält sich das Recht strafrechtlicher Verfolgung vor.
Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
Die Vorschriften werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch Euro 80,-.
4. Störungen in der Leistungserbringung
Betriebseinschränkungen bzw. -einstellungen infolge höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen (z.B. infolge von technischen Defekten oder Stromausfällen) berechtigen weder zu Rückerstattungen noch zu Entschädigungen, soweit sie nicht von der Mandantin zu vertreten sind.
4.1 Wildruhe- und Waldschutzzonen
Für Varianten-, Ski- und Snowboardfahrer bestehen abseits der markierten und kontrollierten Pisten erhöhte Gefahren. Die Pisten der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH sind im offenen Gelände angelegt.
4.2 Rücksichtsloses Verhalten/Fehlverhalten des Ticketkäufers
Bei rücksichtlosem Verhalten, Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen oder Missachtung der Anordnungen der Mitarbeiter, insbesondere bei Nichtbeachtung der FIS-Regeln, Missachtung von Signalen, Weisungen und Absperrungen sowie beim Befahren von gesperrten Pisten, oder Wildruhe- und Waldschutzzonen, kann der Liftverbund Feldberg oder einer seiner Gesellschafter dem Ticketinhaber den Fahrausweis sperren. Außerhalb der offiziellen Betriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen und das Fahren auf der Piste verboten.
Wer infolge von Trunkenheit oder Drogenmissbrauch die Sicherheit und Ordnung im Wintersportgebiet gefährdet, kann von der Benutzung der Bahnanlagen und Wintersportpisten vorübergehend oder langfristig ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung des Ticketpreises.
Mutwillige Beschädigungen oder Verunreinigungen der Anlage werden verfolgt. Im Falle vorsätzlicher Beschädigung/Verunreinigung bleibt eine Strafanzeige vorbehalten.
4.3 FIS-Regeln
Es gelten die 10 Verhaltensregeln der FIS für alle Schneesportgeräte (Quelle www.fis-ski.com):
- Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder.
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. - Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. - Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. - Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. - Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. - Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen. - Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen. - Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalsituation beachten. - Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet. - Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
5. Beanstandungen, Haftung
Die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH haften für Personen- und Sachschäden, welche durch ihn bzw. sein Personal verursacht werden, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH haften grundsätzlich nicht für Sach- und Personenschäden. Sie haften insbesondere nicht für Sach- und Personenschäden bei Unfällen infolge Nichtbeachtens von Hinweisen d. h.
- Missachtung von Markierungen und Hinweistafeln, Verlassen der gesicherten und kontrollierten Pisten
- Missachtung von Weisungen und Warnungen des Bahnpersonals oder des Pisten- und Rettungsdienstes
- Ausübung von Risikosportarten, wie etwa Freeriden, Downhill Biking, Gleitschirmfliegen.
Vom Haftungsausschluss ausgenommen ist die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen ist weiter die Haftung für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Skiliftgesellschaft Muggenbrunn GmbH oder seiner Gesellschafter, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
6. Gutscheine
6.1 Vertragsschluss
Die auf der Website liftverbund-feldberg.de angebotenen Online-Gutscheine stellen ein unverbindliches und freibleibendes Verkaufsangebot dar.
6.2 Zahlung und Lieferung:
Die angegebenen Preise für Liftkarten verstehen sich in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Onlinebestellung eines Gutscheins ist auf Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages gerichtet. Mit der Bestätigung durch den Liftverbund oder seine Gesellschafter kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.
Nach dem Zahlungseingang des aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages geschuldeten Entgeltes werden die gekauften Gutscheine dem Kunden kostenlos für einen Ausdruck zur Verfügung gestellt. Sofern vom Kunden gewünscht, können die Gutscheine per Post versendet werden. Bei dieser Option fallen Versandkosten an. Für eine allfällige Verspätung der Zustellung auf dem Postweg wird keine Haftung übernommen, soweit die Verspätung nicht vom Vertragspartner zu vertreten ist.
6.3 Gutscheine
Bei den Online-Gutscheinen ist zu beachten, dass diese von der Liftverbund Feldberg GbR mit einem fälschungssicheren Code an den Kunden übermittelt werden. Da der Kunde den Gutschein selbst ausdrucken kann, sind mehrere Prints zwar möglich, aber nur ein Print ist wertrelevant und einlösbar. Der erste eingelöste Gutschein wird als das Original angesehen und wird sofort nach dem Einlösen von der Liftverbund Feldberg GbR bzw. einem ihrer Gesellschafter abgebucht. Sollten weitere Exemplare mit dem gleichen Code auftauchen, handelt es sich um einen Missbrauch, welcher gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Da ein Gutschein entsprechend weitergegeben und verschenkt werden kann, besteht keine Pflicht und Möglichkeit seitens der Liftverbund Feldberg GbR oder ihrer Gesellschafter, das Besitzrecht des Einlösenden zu überprüfen.
Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt. Auch können Gutscheine nicht gegen Barwertauszahlung zurückgegeben werden. Beträgt der Wert des Gutscheines mehr als die konsumierte Leistung, so wird ein neuer Gutschein mit dem Restwert generiert. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Barauszahlung des noch offenen Gutschein-Betrages.
6.4 Gültigkeitsdauer:
Der Gutschein gilt in der aktuellen Saison innerhalb der angegebenen Betriebszeiten uneingeschränkt. Bei Einlösung in einer darauffolgenden Saison ist bei einer Veränderung des Ticketpreises die Differenz zwischen dem Ticketpreis zum Zeitpunkt der Gutscheinbestellung und dem aktuellen Ticketpreis zu bezahlen. Der Gutschein kann nur innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Dieser Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
7. Sicherheitsgarantie, Datenschutz
Ihre Sicherheit hat höchste Priorität! Daher werden Daten wie Kreditkartennummer, Name und Anschrift bei Bezahlung mit Kreditkarten über zertifizierte Payment-Anbieter über deren geschützte SSL Leitung übertragen.
8. Schlussbestimmung
Für alle unter diesen AGB mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Stand November 2021, Änderungen vorbehalten